Was tun bei einer Markenverletzung durch Dritte?

Marken verleihen ihrem Inhaber eine Monopolstellung. Er kann es anderen verbieten, dieselbe oder eine verwechslungsähnliche Marke für vergleichbare Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Verletzt ein Dritter Ihre Marke, kann dies zu Verwechslungen, Umsatzverlusten und Imageschäden führen. Aber wie gehen Sie vor, wenn Ihre Marke durch Dritte verletzt wird?

Abmahnung

In den meisten Fällen ist das Mittel der Wahl die Abmahnung. Darin wird der Verstoß genau bezeichnet und der Dritte wird aufgefordert, die Nutzung ab sofort zu unterlassen. Darüber hinaus wird er aufgefordert, eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben, also eine Verpflichtung zur Unterlassung mit Vertragsstrafe für den Fall künftiger Verstöße.

Neben der Unterlassung wird meist auch eine Auskunftserteilung über Herkunft und gewerbliche Abnehmer der markenverletzenden Produkte verlangt. So können auch die Vertriebswege zurückverfolgt und gestoppt werden. Anhand der Ein- und Verkaufspreise kann später zudem ein Schadensersatzanspruch beziffert werden. Außerdem hat der Markeninhaber Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Einstweilige Verfügung

Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht oder nicht ausreichend, besteht die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihn zu beantragen. Hierbei handelt es sich um ein beschleunigtes Gerichtsverfahren, das oft innerhalb weniger Tage eingeleitet und entschieden wird. So kann der Antragsteller in sehr kurzer Zeit einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel erlangen, der dem Verletzer die weitere Benutzung der Marke untersagt.

Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich jedoch nur um einen vorläufigen Titel. Mit einem sogenannten Abschlussschreiben kann der Verletzer aufgefordert werden, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Tut er dies nicht, muss der Markeninhaber seine Ansprüche zusätzlich im Wege einer Hauptsacheklage vor dem zuständigen Gericht durchsetzen.

Die Berechtigungsanfrage als milderes Mittel

Sie sind sich nicht sicher, ob das Verhalten Ihres Konkurrenten tatsächlich eine Markenverletzung darstellt? Oder sie möchten aus anderen Gründen einen weniger konfrontativen Weg wählen? Dann bietet sich anstelle der Abmahnung die sogenannte Berechtigungsanfrage an. Hierbei handelt es sich um ein außergerichtliches Schreiben, in dem der potentielle Markenverstoß beschrieben und der Konkurrent aufgefordert wird, mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, die Marke zu benutzen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Verfolgung von Markenverletzungen durch Dritte? Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer Abmahnung und vertreten Sie vor Gericht in einstweiligen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren. Sprechen Sie uns an!