Lohnt sich eine Markenanmeldung?

Marken sind die Namen Ihrer Produkte und Dienstleistungen. Sie sind entscheidend für den ersten Eindruck und beeinflussen die spätere Kaufentscheidung. Eine Marke verleiht Ihnen das Recht, Konkurrenten die Nutzung derselben oder einer verwechslungsfähigen Bezeichnung zu verbieten. Gleichzeitig verhindern Sie durch eine eigene Markenanmeldung, dass Ihre Konkurrenten schneller sind. Denn im Markenrecht gilt das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Eine Markenanmeldung will jedoch gut vorbereitet sein. Sie sollten sich folgende Fragen stellen:

  • Soll es eine Wortmarke oder eine Wortbildmarke (z.B. ein Logo) werden?
  • Für welche Waren und Dienstleistungen soll die Marke angemeldet werden?
  • Benötigen Sie einen europaweiten Schutz oder genügt eine nationale Anmeldung?

Markenrecherche

Die Antwort auf diese Fragen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Art Ihrer Produkte und Ihrer geschäftlichen Strategie beim Vertrieb der Produkte. Eine wichtige Rolle spielt aber auch, ob in den einschlägigen Markenregistern bereits identische oder ähnliche Marken eingetragen sind. Es lohnt sich daher, vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchzuführen. Dabei durchsuchen wir für Sie nationale und internationale Markenregister wie die des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der World Intellectual Property Organization (WIPO).

Finden sich dort ähnliche Marken, die für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sind, droht eine Kollision. Damit ist die geplante Markenanmeldung aber nicht automatisch gescheitert. Durch taktische Wahl der Markenform und der Waren und Dienstleistungen kann eine Markenanmeldung auch bei einer starken Konkurrenzsituation gelingen.

Ihre Rechte als Markeninhaber

Ist die Marke einmal eingetragen, verleiht sie Ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht. Das bedeutet, dass Sie Dritten verbieten können, dasselbe oder ein ähnliches Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Verletzt ein Dritter Ihre Marke, können Sie ihn im Wege der Abmahnung zur Unterlassung auffordern. Gibt der Verletzer daraufhin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen oder eine Klage auf Unterlassung erheben. Neben dem Unterlassungsanspruch stehen Ihnen im Verletzungsfall Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten zu.

Gerne begleiten wir Ihre Markenanmeldung von der Markenrecherche über die Planung und Durchführung der Anmeldung bis zur späteren Verteidigung und Durchsetzung gegen Verletzungen durch Dritte.