Der EuGH hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob eine deutsche Marke auch dann verletzt wird, wenn ein Dritter Produkte unter einer identischen Marke im Ausland lagert, um sie in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (Urteil vom 01.08.2025, C-76/24).
Der Sachverhalt
Ein spanischer Retailer bot über seine Website und bei Amazon Taucherausrüstung an. Darunter befanden sich auch Waren, die mit zwei deutschen Wortbildmarken gekennzeichnet waren, die für ebensolche Taucherausrüstung eingetragen sind. Die Markeninhaberin (PH) klagte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Unterlassung, gewann jedoch nur teilweise. Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg und dem Bundesgerichtshof (BGH) beantragte sie, der Beklagten zu verbieten, mit den Marken gekennzeichnete Waren im Ausland zu besitzen, um sie in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Die rechtliche Problematik
Der BGH hatte Zweifel, wie die europäische Markenrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2436) auszulegen ist. Denn einerseits gilt im Markenrecht das sogenannte Territorialitätsprinzip. Es besagt, dass Marken immer nur in dem Gebiet Schutz entfalten, für das sie eingetragen sind. Das ist im Falle einer deutschen Marke ausschließlich das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Waren befanden sich aber in Spanien.
Andererseits soll der Markeninhaber aber die Macht haben, Verletzungen seiner Marke in Deutschland zu verhindern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein Anbieten aus dem Ausland heraus über das Internet eine Markenverletzung darstellen kann. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn sich das Angebot auch an deutsche Kunden richtet, zum Beispiel weil ein Versand nach Deutschland angeboten wird.
Die Entscheidung
Der EuGH entschied, dass auch ein Besitz im Ausland eine nationale Marke verletzen kann, wenn er zu dem Zweck erfolgt, die Waren in dem Mitgliedstaat, in dem die Marke geschützt ist, anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Er argumentierte, wenn das Anbieten aus dem Ausland heraus über das Internet eine Marke verletzen könne, müsse dies auch für den Besitz im Ausland gelten, wenn dieser eine Vorstufe für ein solches Angebot oder Inverkehrbringen ist.
Praxistipp
Markenverletzungen erfolgen immer häufiger durch Warenangebote im Internet. Handelsplattformen wie Amazon werden auch von ausländischen Anbietern intensiv genutzt. Dabei kommt es immer wieder auch zu Markenverletzungen. Markeninhaber sollten Verletzungen ihrer Marke so früh wie möglich entgegenwirken. Das Urteil des EuGH hat die Rechte der Markeninhaber bei grenzüberschreitenden Markenverletzungen im Online-Handel gestärkt.
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