Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.02.2026, Aktenzeichen 142 C 9786/25) hat eine der ersten Entscheidungen zum urheberrechtlichen Schutz KI-generierter Logos getroffen. Der Kläger hatte mittels generativer KI insgesamt drei Logos entworfen und sie dann auf seiner Website genutzt. Der Beklagte kopierte die Logos und nutzte sie auf seiner eigenen Website. Zentraler Streitpunkt der Parteien war, ob die Logos überhaupt urheberrechtlich geschützt sind.
Das Gericht lehnte einen solchen Schutz ab. Es führte aus, KI-generierten Logos komme nur dann urheberrechtlicher Schutz zu, wenn ein Mensch durch seine Prompts derart Einfluss auf die Ergebnisse der KI nehme, dass sich seine Persönlichkeit in dem konkreten Output widerspiegelt. Der Mensch müsse dem Output durch seine freien und kreativen Entscheidungen seine persönliche Note verleihen. Dagegen reiche es nicht aus, wenn der Mensch der KI lediglich einen ergebnisoffenen Arbeitsauftrag erteilt.
Letzteres sei bei den streitgegenständlichen Logos der Fall: Der Kläger habe jeweils nur sehr abstrakte Befehle zur Erstellung der Logos erteilt. Kreative Entscheidungen, die den Output schöpferisch beeinflusst haben könnten, seien nicht erkennbar. Diese habe der Kläger vielmehr der KI überlassen.
Die Entscheidung überzeugt und führt den einheitlichen Werkbegriff des EuGH konsequent fort. Sie zeigt zudem zweierlei: Erstens werden Unternehmen künftig sehr genau dokumentieren müssen, mit welchen konkreten Prompts und Zwischenschritten sie mittels generativer KI ihr Logo erstellt haben. Zweitens ist Unternehmen mehr denn je zu raten, ihr Logo auch als Marke anzumelden. Denn hier gelingt der Schutznachweis viel einfacher: Durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem jeweiligen Markenregister.
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