Haftet eine Arztpraxis für Falschaussagen eines auf ihrer Website eingesetzten KI-Chatbots? Das Oberlandesgericht Hamm findet ja (Urteil vom 12.05.2026, 4 UKl 3/25, Urteilsgründe liegen noch nicht vor).
Was war passiert? Eine Arztpraxis hatte auf ihrer Website einen Chatbot eingesetzt. Dieser antwortete auf konkrete Nachfrage fälschlicherweise, die beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Ärzte ab und klagte auf Unterlassung. Das OLG gab der Klägerin Recht. Die Aussagen seien irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Diese Vorschrift verbietet unter anderem Falschaussagen über Eigenschaften, Befähigungen, Status oder Zulassungen eines Unternehmers.
Die Beklagte könne sich auch nicht damit verteidigen, den Chatbot ausschließlich mit zutreffenden Informationen angelernt zu haben. Sie hafte dennoch für den falschen Output. Denn der Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des UWG. Die Aussagen des Chatbots seien den Ärzten vielmehr als eigene geschäftliche Handlungen zurechenbar.
Da es zu diesem Thema noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, hat das OLG Hamm die Revision zum BGH (Bundesgerichtshof) zugelassen. Dort könnten also bald die Weichen gestellt werden für zukünftige Rechtsprechung zum Thema Haftung für KI-Output.